Neues gegen die Zwangsberatung
Auch der AStA FU startet eine Frühjahrsoffensive für das Langzeitstudium: der "Leitfaden gegen Zwangsberatung", bisher die beste Orientierungshilfe für Langzeitstudis zu diesem Thema, liegt in einer aktualisierten Version vor! Besonderes Spannend scheint folgende Passage zu sein, die die erste Hauptstudiumsberatung betrifft:
Zwei Semester nach Überschreiten der Regelstudienzeit eine weitere Prüfungsberatung, die erste Prüfungsberatung im Hauptstudium. Bei verspäteter Zwischenprüfung verlängert sich die Frist, d.h. eure Zeit fürs Hauptstudium verkürzt sich bei verzögerter Zwischenprüfung nicht. In dieser ersten Hauptstudiums-Prüfungsberatung dürfen jedoch keine Auflagen erteilt werden! Dieses Faktum ist sehr unbekannt, daher sei noch einmal deutlich auf die “Richtlinien” und die Satzung für Studienangelegenheiten (SfS) verwiesen. Beide Dokumente erwähnen Auflagen nur im Zusammenhang mit den Beratungen zur Zwischenprüfung (§ 13 Abs. 4 Nr 1 der SfS) sowie zur “Abschlussberatung” ( § 13 Abs. 6 der SfS).
Keine Auflagen also in dieser Beratung - das kennen wir aber anders, werden doch sonst Auflagen mit der Gießkanne verteilt, nach dem Motto "je mehr, je besser, Rechtsgrundlagen sind für Anfänger...."
Hoffen wir, dass sich diese Info rumspricht, denn wenn wir Langzeitstudis genau über unsere Rechte bescheid wissen, ekelt uns niemand so einfach raus aus der Uni...
Den ganzen Leitfaden findet ihr hier:
http://www.astafu.de/service/info/zwangsberatung/leitfaden
Zwei Semester nach Überschreiten der Regelstudienzeit eine weitere Prüfungsberatung, die erste Prüfungsberatung im Hauptstudium. Bei verspäteter Zwischenprüfung verlängert sich die Frist, d.h. eure Zeit fürs Hauptstudium verkürzt sich bei verzögerter Zwischenprüfung nicht. In dieser ersten Hauptstudiums-Prüfungsberatung dürfen jedoch keine Auflagen erteilt werden! Dieses Faktum ist sehr unbekannt, daher sei noch einmal deutlich auf die “Richtlinien” und die Satzung für Studienangelegenheiten (SfS) verwiesen. Beide Dokumente erwähnen Auflagen nur im Zusammenhang mit den Beratungen zur Zwischenprüfung (§ 13 Abs. 4 Nr 1 der SfS) sowie zur “Abschlussberatung” ( § 13 Abs. 6 der SfS).
Keine Auflagen also in dieser Beratung - das kennen wir aber anders, werden doch sonst Auflagen mit der Gießkanne verteilt, nach dem Motto "je mehr, je besser, Rechtsgrundlagen sind für Anfänger...."
Hoffen wir, dass sich diese Info rumspricht, denn wenn wir Langzeitstudis genau über unsere Rechte bescheid wissen, ekelt uns niemand so einfach raus aus der Uni...
Den ganzen Leitfaden findet ihr hier:
http://www.astafu.de/service/info/zwangsberatung/leitfaden
langzeitstudis - 24. Mär, 11:25